Ohne Erlaubnis zur Nutzungsänderung kein Wohraum gestattet

Ohne Erlaubnis zur Nutzungsänderung kein Wohraum gestattet

VERSICHERUNG & RECHT - In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass ein rein gewerblich genutztes Gebäude nicht als privater Wohnraum genutzt werden darf. Wenn es zu einer Nutzungsveränderung, durch einen Teileigentümer kommen soll, muss diese erst durchgesetzt werden (AZ V ZR 307/16).

Im verhandelten Fall hatten mehrere Teileigentümer von einem weiteren Eigentümer verlangt, die Nutzung als Wohnraum zu unterlassen. Zur Begründung wurde die Teilungserklärung aus dem Jahre 1989/1999 vorgelegt, in der das Gebäude nur „zur beruflichen und gewerblichen Nutzung“ genutzt werden darf. Wegen struktuller und ökonomischer Veränderungen kam es im Laufe der Jahre jedoch dazu, dass mehrere Einheiten einen Leerstand aufwiesen, weshalb der Beklagte seinen Anteil umbauen ließ und diese als Wohnungen vermieten wollte.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Mitglieder der Teileigentümerschaft und gab der Unterlassungsklage deshalb recht, da ein berechtigtes Interesse der Kläger daran vorliege, dass der gewerbliche Charakter der gesamten Anlage erhalten bliebe.

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