Feuchte Wände sind sanierungspflichtig

Feuchte Wände sind sanierungspflichtig

VERSICHERUNG & RECHT - Laut eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (AZ V ZR 203/17) sind Wohnungseigentümer dazu verpflichtet beschädigtes Gemeinschaftseigentum zu sanieren, damit alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihr Sondereigentum nutzen können.

Im vorliegenden Fall ging es um mehrere im Souterrain liegende Teileigentumseinheiten. Die Wände wiesen massive Durchfeuchtungen auf - diese wurden auch durch zwei Gutachten bestätigt. Als Ursache wurde eine fehlende außenseitige Sockelabdichtung benannt. Die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft lehnte den Antrag auf Sanierung jedoch ab.

Das Gericht gab aber den klagenden Wohnungseigentümern Recht. Die Verzögerung der Sanierung, um der Sanierungspflicht des Gemeinschaftseigentums nicht nachzukommen, widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

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