Winterdienst, heizen und lüften: So kommen Sie unbeschwert durch die Winterzeit

Winterdienst, heizen und lüften: So kommen Sie unbeschwert durch die Winterzeit

Wenn der Winter da ist, sind meist auch Schnee, Eis und Kälte nicht weit – und bringen jedes Jahr aufs Neue so einige Probleme mit sich: Wer räumt den Schnee auf dem Bürgersteig vor der Haustür weg? Muss der Vermieter ran oder kann dieser seine Mieter in die Pflicht nehmen? Wann darf geheizt werden und was ist zu tun, wenn die Heizung ausfällt? Sowohl Eigentümer von Immobilien als auch Mieter sind sich häufig nicht sicher, worin genau ihre Rechte und Pflichten bestehen. Wir haben uns die wichtigsten Regelungen genauer angeschaut.

Was muss im Winter geräumt werden?

Als grundsätzliche Regel gilt: alle Gehwege, die sich direkt vor einem Haus befinden oder zu diesem hinführen, müssen von den gefährlichen Stolperfallen Schnee und Eis befreit werden. Allerdings gibt es hier auch lokale Unterschiede im Bundesgebiet zu beachten, denn manche Städte und Gemeinden in Deutschland räumen zusätzlich zu den Straßen auch die Gehwege frei. Aber auch in solchen Fällen müssen die Eigentümer von Immobilien darauf achten, dass der Zugang zu ihrem Haus sowie der angrenzende Bürgersteig zu diesem tatsächlich geräumt und gestreut sind.

Als „geräumt" gilt dabei ein Gehweg, wenn er dauerhaft und auf einer Breite von circa 1,2 Metern schnee- und eisfrei ist. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) soll durch diese Regelung gewährleistet werden, dass „auf dem geräumten Gehweg zwei Menschen problemlos aneinander vorbei gehen können." Übrigens: Vergessen Sie auch den Weg zur Mülltonne nicht– hier genügt allerdings ein schmalerer frei geschaufelter Weg.

Wann muss geräumt sein?

Natürlich ist es Niemandem zuzumuten, einen Gehweg rund um die Uhr, also 24 Stunden am Tag, frei zu räumen und frei zu halten. Sofern Gemeinde oder Stadt nichts anderes verlautbart haben, gilt folgendes: Gehwege sollen Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr geräumt sein. Bei anhaltendem, starkem Schneefall muss laut Warentest „mehrmals täglich und in angemessenen Zeitabständen" geräumt werden.

Wer muss dem Winterdienst nachkommen?

Diese Frage birgt in der Praxis enormes Streitpotenzial. Grundsätzlich gilt: Laut Mieterschutzbund liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer. Der Eigentümer öffentlicher Wege ist in der Regel die Gemeinde oder die Stadt. Allerdings übertragen Gemeinde und Stadt die Räumpflicht meist auf die Anlieger und Hauseigentümer. Diese wiederum können entweder einen professionellen Winterdienst beauftragen, oder ihre Mieter dazu verpflichten, der Streu- und Räumpflicht im Winter nachzukommen.

Solche Verpflichtungen sollten jedoch immer und eindeutig im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass alle Bewohner eines Hauses der Räumpflicht nachgehen sollen, müssen sich diese hierbei abwechseln. Welche Partei wann den Winterdienst übernehmen muss, sollte ebenfalls vertraglich festgelegt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Aber auch schon ein Übersichtsplan, der den Winterdienst der einzelnen Mietparteien festlegt und zum Beispiel im Treppenhaus ausgehängt wird, kann hier Klarheit schaffen.

Die Utensilien für das Schneeräumen und Streuen, wie zum Beispiel eine Schneeschaufel und das Streusalz, muss allerdings der Vermieter zur Verfügung stellen. Zusätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes regelmäßig zu kontrollieren. Zudem gilt, dass jeder Hausbewohner, der seinen Winterdienstpflichten nicht nachgehen kann –etwa krankheits- oder berufsbedingt, wegen Urlaub oder auch regelmäßiger Berufstätigkeit– sich eine Vertretung organisieren muss.

Falls nicht geräumt und gestreut wurde und eine Person aus diesem Grund zu Schaden kommt, werden mögliche Ansprüche des Geschädigten (wie zum Beispiel Schadensersatz oder Schmerzensgeld) gegen den Schadenverursacher oftmals von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen. Ist kein Versicherungsschutz vorhanden, muss der Schadenverursacher persönlich für die Folgen seiner unterlassenen Pflicht haften. Unter Umständen sogar mit seinem gesamten Vermögen.

Was ist die sogenannte Heizperiode?

Ein weiterer wichtiger Punkt in der Winterweit, über den sowohl Vermieter als auch Mieter ausreichend Bescheid wissen sollten, ist das Thema Heizen. Die sogenannte Heizperiode oder auch Heizzeit beschreibt den Zeitraum, in dem die heimische Heizanlage in Betrieb genommen werden muss. Während dieser Zeit geht es darum, die Temperatur im Hausinneren auch bei kalten Außentemperaturen konstant zu halten.

Die genaue Zeitspanne der jährlichen Heizperiode hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise dem Klima oder der geographischen Lage. Dementsprechend fällt sie zum Teil sehr unterschiedlich aus, wenngleich es einige übliche Definitionen und Regeln gibt.

Eine konkrete gesetzliche Regelung über die Dauer einer offiziellen Heizperiode in Deutschland gibt es nicht. Jedoch haben Mieter einer Wohnung oder eines Hauses ein grundsätzliches Recht darauf, bei kalten Außentemperaturen ihre Räumlichkeiten heizen zu können. Oft ist dieser grundsätzliche Anspruch auch in dem jeweiligen Mietvertrag geregelt.

Wann beginnt und wann endet die Heizperiode?

Es gibt keinen offiziell geregelten Beginn der Heizperiode, üblicherweise spricht man hierbei jedoch von einem Beginn um den 1. Oktober und einem Ende der Heizperiode nach dem 30. April. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die im Mietvertrag festgelegt werden können. So wird in einigen Mietverträgen die Heizperiode vom 15. September bis zum 15. Mai festgesetzt. Tendenziell ist Dauer der Heizperiode davon abhängig, in welchem Teil Deutschlands sich die zu heizenden Immobilien befinden.

Im Sommer kann der Vermieter die Heizungsanlage regulär ausschalten. Das gilt allerdings nur, wenn die Temperaturen im Sommer auch tatsächlich sommerlich sind. Kommt es hingegen zu einem Kälteeinbruch in den Sommermonaten, so ist der Vermieter verpflichtet, die Heizungsanlage auch außerhalb der gewöhnlichen Heizperiode anzuschalten. Der Grenzwert außerhalb der Heizperiode liegt bei 16 °C. Das heißt: Wird dieser unterschritten, müssen Vermieter die Heizung auch im Sommer einschalten.

Was tun, wenn der Vermieter die Heizperiode ignoriert?

Während der Heizperiode ist jeder Vermieter dazu verpflichtet, eine funktio-nierende Heizanlage zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, gilt der Zustand der Wohnung als nicht vertragsgemäß. Mieter haben dann das Recht, eine Mietminderung für den Zeitraum zu fordern, in dem die vorgeschriebenen Raumtemperaturen nicht erreicht werden konnte. Wie hoch diese Mietminderung im Detail ausfällt, bedarf dann einer individuellen Klärung.

Heizpflichten des Mieters

Gleichzeitig sind Mieter ihrerseits aber auch dazu verpflichtet, die angemieteten Räumlichkeiten den äußeren Witterungsverhältnissen entsprechend zu heizen. Dies besagt die sogenannte Sorgfaltspflicht. Denn um den Zustand einer Immobilie zu erhalten und Beschädigungen zu vermeiden, sind regelmäßiges Heizen und Lüften unverzichtbar. Andernfalls besteht die Gefahr, dass beispielsweise Rohre und Wasserleitungen durch Frost und Eis platzen oder Feuchtigkeitsschäden entstehen. Kommt ein Mieter dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, kann er von seinem Vermieter abgemahnt oder gegebenenfalls sogar gekündigt werden.

Wie warm sollte es in den jeweiligen Räumen sein?

Eine optimale Raumtemperatur ergibt sich aus verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel aus physiologischen, ökonomischen und ökologischen Aspekten. Besonders die persönliche Wohlfühl-Temperatur wird von Menschen ganz unterschiedlich beziffert: Manche mögen es grundsätzlich etwas kälter, andere drehen die Heizung aus Prinzip immer ein paar Grad höher.

Die vom Umweltbundesamt empfohlenen Temperaturempfehlungen lauten wie folgt:

  • Wohnbereich: Nicht mehr als 20°C
  • Küche: 18°C
  • Schlafzimmer: 17°C
  • Badezimmer: 23°C

Bei einigen Tagen Abwesenheit sollte die Raumtemperatur auf 15°C eingestellt werden, bei noch längerer Abwesenheit sollte sie etwas niedriger sein.

Während der Nacht empfiehlt es sich, die Temperatur in Wohn- und Arbeitsräumen um 5°C zu senken.

Grundsätzlich gilt: Obwohl jedes weitere Grad Raumtemperatur die Heizkostenrechnung verteuert, ist es absolut nicht empfehlenswert, zu wenig zu heizen – denn dann wird es nicht nur ungemütlich, sondern es steigt auch die Schimmelgefahr.

Mieterpflicht Lüften

Auch regelmäßiges Lüften ist in der kalten Jahreszeit notwendig. Mehrfach am Tag sollten die Fenster vollständig geöffnet werden. Werden sie nur auf Kipp gestellt, zieht nicht genug Luftfeuchtigkeit und verbrauchte Luft aus den Räumen, was wiederum zu Staunässe und Schimmelbildung führen kann– insbesondere im Bad und in der Küche. Wie oft am Tag gelüftet werden sollte, hängt von mehreren Faktoren ab. Hilfreiche Indizien kann ein Messgerät für Luftfeuchtigkeit geben, das sogenannte Hygrometer, das es für wenige Euro in jedem Baumarkt zu kaufen gibt: Zeigt es einen Wert von mehr als 60 Prozent Luftfeuchte an, sollte gelüftet werden.

Richtig Lüften

Um vor allem unangenehmen und gesundheitsgefährdenden Schimmel in den eigenen vier Wänden zu vermeiden, sollte, idealer Weise mehrmals am Tag, ein sogenanntes Stoßlüften wie folgt durchgeführt werden:

  • Heizung ausschalten
  • Fenster komplett öffnen
  • Innentüren öffnen
  • Bei Minustemperaturen fünf Minuten, bei plus zehn Grad 10 Minuten und bei über zehn Grad 15 Minuten lüften
  • Heizung danach wieder aufdrehen

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