Im Home-Office Steuern sparen - nicht nur während der Corona-Krise

Im Home-Office Steuern sparen - nicht nur während der Corona-Krise

Einige Unternehmen in Deutschland ermöglichen ihren Mitarbeitern schon seit längerem, ganz oder teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Wegen der aktuellen Corona-Krise hat sich die Zahl der Zuhausearbeitenden nun jedoch explosionsartig erhöht und Millionen von Arbeitnehmer richteten sich, praktisch gezwungenermaßen, ihr Büro in den eigenen vier Wänden ein. Und sie stellen sich früher oder später die Frage: Kann ich eigentlich auch im Home-Office Steuern sparen? Die grundsätzliche Antwort lautet: Ja, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können teilweise von der Steuer abgezogen werden. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Aber welche sind das genau? Und gibt es diese steuerlichen Vorteile vom Staat auch im gleichen Maße, wenn das Arbeitszimmer wegen der Corona-Krise nur vorübergehend zu Hause eingerichtet wurde?

Teil- oder Vollzeit

Der Gesetzgeber unterscheidet zunächst zwischen den sogenannten Teilzeit- und den Vollzeit-Home-Officern. Dabei gilt die Regel: Wer keinen eigenen, permanenten Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat (Teilzeit-Home-Officern), kann die Kosten des heimischen Arbeitszimmers von der Steuer absetzen – allerdings nur bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr. Geltend gemacht werden dürfen zudem auch nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Das bedeutet: Lagen die Ausgaben für den Bürobedarf unter dem Höchstbetrag, können auch nur diese Kosten in der Steuererklärung eingetragen werden. Es gibt also keinen jährlichen Pauschalbetrag, der von Home-Officern steuerlich geltend gemacht werden kann.

Typische Berufsgruppen, die von dieser Regelung profitieren, sind unter anderem Handelsvertreter oder Lehrer. Letztere nutzen beispielsweise oft und regelmäßig ihre eigenen vier Wände für die Korrektur von Klausuren oder für die Vor- und Nachbereitung ihrer Unterrichtsstunden. Damit das Finanzamt die Kosten für Büroeinrichtung, Strom oder Miete jedoch auch tatsächlich anerkennt, muss der zum Arbeiten genutzte Raum auch büromäßig eingerichtet sein. Dazu muss dieser Raum zumindest überwiegend für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Die Kosten für eine Arbeitsplatte in der Garage oder den Tisch in einer Wohnzimmerecke sind - zumindest in normalen Zeiten - damit nicht absetzbar. Befindet sich das Arbeitszimmer dagegen zum Beispiel im Keller oder im Dachgeschoss der eigenen Wohnung und beinhaltet ausschließlich Büromöbel, dann wird es auch meist problemlos als solches anerkannt.

Ferner gilt, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro personenbezogen ist. Das bedeutet: Haben Sie mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten, können Sie trotzdem nur einmal den Höchstbetrag in Ihrer Steuererklärung angeben. Das heißt aber auch im Umkehrschluss: Wenn mehrere Personen ein einziges Arbeitszimmer zu rein beruflichen Zwecken nutzen, können die Aufwendungen dafür mehrmals, also von jedem einzelnem Nutzer, von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist es egal, ob das Zimmer gleichzeitig oder zeitversetzt genutzt wird - wichtig ist nur, dass alle Personen die Voraussetzungen für die Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen.

Wer seine Arbeit dagegen komplett im Home-Office erledigt, weil er seinen Job nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausüben kann, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen. Zu diesen sogenannten Vollzeit-Home-Officern gehören beispielsweise Schriftsteller, Autoren, Künstler oder freie Journalisten.

Absetzbare Kosten

Grundsätzlich sind alle Kosten, die Sie direkt oder anteilig Ihrem Arbeitszimmer zuordnen können, auch von der Steuer absetzbar. Direkt zuzuordnen sind zum Beispiel die Kosten für den Schreibtisch, einen Schreibtischstuhl und eine Leselampe. Sie können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Bei Kosten wie Miete, Strom, Müllabfuhr, Versicherung oder Heizung sieht es etwas anders aus: Weil sie für die gesamte Wohnung anfallen, müssen Sie für Ihre Steuererklärung ausrechnen, auf welche Höhe sich die anteiligen Kosten für Ihr Arbeitszimmers belaufen. Nur dieser Teil kann dann gegenüber dem Fiskus geltend gemacht werden.

Um den Anteil vom Home-Office an Ihrer gesamten Wohnung ermitteln zu können, wenden Sie folgende Formel an: Teilen Sie die Fläche Ihres Arbeitszimmers durch die Gesamtwohnfläche Ihrer Wohnung und multiplizieren Sie das Ergebnis mal 100. Ein Rechenbeispiel: Herr Müller ist Lehrer. Seine Wohnung hat eine Wohnfläche von 120 m². Sein Arbeitszimmer ist 10 m² groß. Er rechnet:

10 m² : 120 m² x 100 = 8,33 %. Herr Müller kann also 8,33 Prozent seiner gesamten Kosten für Miete und Strom, Müllabfuhr oder Heizung steuerlich geltend machen.

Corona, Home-Office und die Steuern

Während der Corona-Krise sind nun viele Menschen dazu angehalten, praktisch gezwungenermaßen in den eigenen vier Wänden zu arbeiten. Das ist für Arbeitnehmer in der Regel auch mit Mehrkosten verbunden. Aber lassen sich auch in einem so bedingten Home-Office Steuern sparen? Stand doch viele Jahre lang die Frage im Raum, ob die Kosten für eine Arbeitsecke, also zum Beispiel das „Arbeitszimmer Wohnzimmer", anteilig von der Steuer abgesetzt werden können oder eben nicht. 2016 hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage dann klar Stellung bezogen: Die Kosten für eine solche Arbeitsecke in wohnlicher Umgebung dürfen nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damals damit, dass sich eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung „nicht objektiv überprüfen“ lasse. Wegen der aktuellen Pandemie und der besonderen Umstände dürften die Chancen in der Praxis aber groß sein, dass nun auch für solche vorübergehenden Notlösungen steuerliche Vorteile gelten dürften und das Finanzamt Abzüge der Kosten in der Steuererklärung zulässt.

Auf jeden Fall ist es ratsam, folgende Punkt zu beachten, wenn Sie (anteilige) Kosten für Ihr Corona-Home-Office vom Finanzamt zurückerstattet haben möchten:

  • Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Bescheinigung, in welcher dieser bestätigt, über welchen Zeitraum Ihnen Ihr üblicher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stand und Sie deshalb von zu Hause arbeiten mussten. Ansonsten ist das Risiko groß, dass viele Finanzämter etwaige Kosten nicht anerkennen werden. Die bloße Behauptung „Ich durfte zu Hause arbeiten“ wird in der Regel nicht ausreichen, da das „durfte“ ja schließlich ein Wahlrecht darstellt.
  • Ratsam ist es zudem, dass Sie dem Fiskus möglichst präzise darlegen, wann und wie Sie das Arbeitszimmer in ihren eigenen vier Wänden genutzt haben beziehungsweise es im Rahmen Ihrer beruflichen Verpflichtungen nutzen mussten. Listen Sie dazu in einer Tabelle die genauen zeitlichen Daten, die Anzahl der Stunden und bestenfalls noch die genauen Uhrzeiten auf. Je detaillierter diese Informationen und Nachweise sind, desto besser stehen die Chancen, dass das Finanzamt Ihnen steuerliche Vorteile auch für Ihr vorübergehendes Corona-Home-Office bewilligt.

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