Keine Einladung des noch im Grundbuch stehenden Eigentümers.
Zu den wichtigen aktuellen Urteilen der deutschen Rechtsprechung gehört auch die folgende Entscheidung eines Landgerichts, die besagt: Ist der Verkauf einer Eigentumswohnung verbindlich geplant, ist nur der werdende Wohnungseigentümer - und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer - zu einer anstehenden Eigentümerversammlung zu laden. Diesem Urteil vom 14.01.2021 (Aktenzeichen 2-13 S 18/20) des Landgerichts Frankfurt am Main lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz vor einer Eigentümerversammlung im November 2018 verkaufte und übergab eine Dame ihre Wohnung an ein Ehepaar, zu deren Gunsten zudem eine Auflassungsvormerkung bestand. Es war also der Anspruch dokumentiert worden, dass das Ehepaar später im Grundbuch als ordentliche Eigentümer der erworbenen Immobilie eingetragen wird. Das Ehepaar wurde daraufhin zur nächsten Eigentümerversammlung geladen, nicht aber die noch im Grundbuch stehende Verkäuferin. Daraufhin erhob diese gegen alle die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse Klage, was jedoch vom Amtsgericht Kassel abgewiesen wurde. Als nächsten Schritt legte die enttäuschte Verkäuferin gegen dieses Urteil Berufung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Dieses bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel und führte aus: Es war absolut rechtens, die noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin nicht zur Eigentümerversammlung zu laden. Allein die Eheleute als zukünftige Eigentümer seien Stimmberechtigte und als solche zu laden gewesen. Allein dem werdenden Wohnungseigentümer stehen Stimm- und Anfechtungsrechte zu, so das Gericht, da er genauso wie ein Eigentümer zu behandeln ist und automatisch an dessen Stelle tritt. Dies sei inzwischen in § 8 Abs. 3 WEG festgehalten, fügten die Richter ihrer Urteilsbegründung hinzu.
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