Wohngeldreform 2020

Wohngeldreform 2020

Die Mieten steigen stetig an und besonders in Ballungsgebieten ist Wohnraum nicht nur für Geringverdiener, sondern auch für immer mehr Familien und Rentner kaum noch bezahlbar. Um den Wohnungsmarkt besser regulieren zu können, hat der deutsche Staat verschiedene Maßnahmen ergriffen, zu denen neben der Mietpreisbremse und der Förderung des sozialen Wohnungsbaus auch das sogenannte Wohngeld gehört. Doch was beinhaltet dieses staatliche Förderprogramm genau? Wer hat Anspruch auf diesen finanziellen Zuschuss, wie wird dieser berechnet und vor allem: Was ändert sich mit der Wohngeldreform, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird?

Was ist Wohngeld?

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der laut dem deutschem Wohngeldgesetz (WoGG) „der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“ dient (§ 1 WoGG). Das Wohngeldgesetz ist ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch auf das Wohngeld. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete beziehungsweise die finanzielle Belastung eines Immobilieneigentümers mit geringem Einkommen. Personen, die sogenannte Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten momentan kein Wohngeld, weil bei diesen Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig für die Beantragung sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Jeder Antragsteller ist verpflichtet, bei der Antragstellung umfassende und richtige Angaben zu machen. In der Regel dauert es drei bis sechs Wochen, bis eine Entscheidung darüber gefallen ist, ob ein Antrag bewilligt wird. Ein Wiederholungsantrag wird meist schneller bearbeitet.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Generell hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Das gilt sowohl für Mieter (sogenannter Mietzuschuss) als auch für einkommensschwache Eigentümer (sogenannter Lastenzuschuss). Allerdings sind an den staatlichen Zuschuss einige rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Diese regelt der Paragraf 3 des WoGG.

Demnach können einen Mietzuschuss erhalten:

  • Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Personen mit mietähnlichen Nutzungsrechten
  • Personen, die Wohnraum im eigenen Haus mit mindestens zwei Wohnungen bewohnen
  • Heimbewohner

Anspruch auf einen Lastenzuschuss können beantragen:

  • Eigentümer einer Immobilie
  • Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts
  • und unter Umständen auch Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle

Um einen Lastenzuschuss zu erhalten, müssen die beantragenden Personen selbst in der Immobilie wohnen und jegliche Kosten hierfür selbst tragen, zum Beispiel die Ausgaben für die Tilgung von Krediten, die für die Immobile aufgenommen worden sind, Versicherungsbeiträge für die Immobilie, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie die Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die Höhe des Wohngeldes orientiert sich an der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise der Belastungen von Immobilieneigentümern.

Hier eine Beispielrechnung für 2019:

Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern aus Baden-Württemberg (Mietstufe IV) beantragt Wohngeld. Ihre Miete beträgt 750 Euro, ihr monatliches Einkommen 1.500 Euro. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen dazu. Der Frau stünden unter diesen wirtschaftlichen Umständen 121,61 Euro Wohngeld im Monat zu. Sinkt ihr Einkommen, würde das Wohngeld ansteigen.

Wohngeldreform 2020

Im Mai 2019 hat das deutsche Bundeskabinett den von Bundesminister Horst Seehofer vorgelegten Gesetzentwurf zur Wohngeldreform (das sogenannte "Wohngeldstärkungsgesetz") beschlossen. Ab dem 1. Januar nächsten Jahres wird es deshalb, und unter anderem, mehr Wohngeld geben. Durch die Wohngelderhöhung werden aber auch mehr Haushalte als derzeit wohngeldberechtigt sein. Außerdem sieht die Wohngeldreform 2020 eine historisch erstmalige Dynamisierung des Wohngeldes vor, die erstmalig ab 2022 greift; das Wohngeld soll dann alle zwei Jahre an Mietpreis- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die letzte Erhöhung des Wohngeldes fand zum 1. Januar 2016 statt.

Im Einzelnen sieht die Wohngeldreform 2020 folgende Regelungen und Neuerungen vor:

  • Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation
    Der oben erwähnten, alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern, der derzeit 121,61 Euro Wohngeld im Monat zustehen, stünden ab dem 1. Januar 2020 zum Beispiel 191,73 Euro Wohngeld zu. Würde ihr Einkommen deutlich sinken, könnte sie einen maximalen Zuschuss von 689 Euro monatlich erhalten.
  • Erhöhung der Reichweite des Wohngeldes
    Mit der Wohngeldreform steigt auch die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von im Jahr 2020 erwarteten 480.000 Haushalten ohne Reform auf ungefähr 660.000 Haushalte an. Darunter werden auch circa 25.000 Haushalte sein, die mit dem erhöhten Wohngeld nicht länger auf Leistungen aus den Grundsicherungssystemen - wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe - angewiesen sind. Außerdem sollen die Arbeitsanreize verbessert werden; zusätzliches Einkommen wird das Wohngeld zukünftig nur in geringerem Maße reduzieren.
  • Regional gestaffelte Anhebung der Höchstbeträge, bis zu denen die Miete beziehungsweise die Belastung (bei Wohnungseigentümern mit geringem Einkommen) berücksichtigt wird.
  • Neufestsetzung (Aktualisierung) der Mietenstufen für die Gemeinden und Kreise und Einführung einer neuen Mietenstufe
    Wer in Städten mit besonders hohen Mieten lebt, soll durch eine neue Mietenstufe VII entlastet werden. Damit sollen auch höhere Mieten in angespannten Wohnungsmärkten berücksichtigt werden.
  • Anpassung des Wohngeldes an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung per Verordnung im Abstand von jeweils zwei Jahren, um die Entlastungswirkung des Wohngeldes aufrechtzuerhalten.

Die Wohngeldreform 2020 und ihre neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Insgesamt werden sich die Wohngeldausgaben von Bund und Ländern nach der Reform im Jahr 2020 auf rund 1,2 Milliarden Euro belaufen. Nach Schätzungen werden rund 660.000 Haushalte in Deutschland von der Wohngeldreform 2020 profitieren, darunter vor allem viele Familien und Rentner.

Bundesinnenminister Horst Seehofer erklärte im Mai 2019, nachdem das deutsche Bundeskabinett seinen vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen hatte: „Das Wohngeld ist eine der wichtigsten sozialen Leistungen der Wohnungspolitik. Mit der Reform tragen wir dazu bei, dass Wohnen auch für einkommensschwache Haushalte bezahlbar bleibt. Ich bin deshalb froh, dass wir seit der letzten Reform in 2016 das Wohngeld so schnell wie noch nie in den letzten 25 Jahren anpassen und mit der Dynamisierung seine Wirkung langfristig erhalten. Damit setzen wir eine weitere Schlüsselmaßnahme des Wohngipfels um.“

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