Wo dürfen Mieter ihr Fahrrad abstellen?

Wo dürfen Mieter ihr Fahrrad abstellen?

Dass das Corona-Virus das Leben der Menschen verändert, zeigt sich auch im Straßenverkehr: Aus Angst, sich mit dem Virus zu infizieren, meiden viele Menschen derzeit den öffentlichen Nahverkehr und legen ihre notwendigen Wege wenn möglich zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurück. Im Gegensatz zu vielen anderen Einzelhändlern können sich Radgeschäfte vor Kunden deshalb gerade kaum retten. Der derzeitige Fahrrad-Boom bringt jedoch noch eine andere Konsequenz mit sich: Wer sein Fahrrad nicht vor seinem Haus abstellen möchte und keinen Fahrradabstellplatz zur Verfügung hat, stellt dieses häufig in den Hausflur oder das Treppenhaus und sorgt damit bei den anderen Hausbewohnern für Unfrieden. Immer öfter wird darüber gestritten, wo Mieter ihr Fahrrad abstellen dürfen und welche gemeinschaftlichen Räume als Parkplätze für Fahrräder zu tolerieren sind.

Muss der Vermieter grundsätzlich seinen Mietern Fahrradparkplätze zur Verfügung stellen?

Es kommt darauf an, denn bei dieser Frage ist zwischen Neu- und Bestandsbauten zu unterscheiden. Viele Landesbauordnungen schreiben schon seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts für Neubauten die Einrichtung von Fahrradstellplätzen vor. Dagegen sind Eigentümer von Bestandsbauten nicht dazu verpflichtet, ihren Mietern einen adäquaten Stellplatz für ihr Fahrrad bereitzustellen.

Ein leidiges Thema: Das Rad im Hausflur

Gibt es in einem Mietshaus keine offiziellen Fahrradstellplätze, müssen Mieter ihr Fahrrad vor dem Haus abstellen – oder benutzen als sichereren Parkplatz den Hausflur. Besonders hochwertige und neu erworbene Räder werden ungern vor dem Haus abgestellt. Wenn es deswegen Streitigkeiten gibt, wird gerne ein Urteil des Landgerichtes Hannover zitiert, demnach der Mieter berechtigt ist, sein Fahrrad im Hausflur abzustellen, wenn keine andere Unterstellmöglichkeit vorhanden ist (LG Hannover, 17.10.2005 - Az: 20 S 39/05). Aber Achtung: Dieses Urteil bedeutet nicht, dass der Hausflur automatisch auch als Fahrradparkplatz benutzt werden kann, wenn es keinen Fahrradkeller gibt. Es besagt vielmehr, dass der Hausflur nur dann als Stellplatz benutzt werden darf, wenn es für den Mieter wirklich keine andere ZUMUTBARE Alternative wie einen Hinterhof, einen eigenen Kellerraum oder gegebenenfalls sogar die eigene Wohnung gibt.

Hausordnung für den Fahrradkeller

Ist dagegen ein offizieller Fahrradkeller vorhanden, droht jedoch oft irgendwann und besonders in Corona-Zeiten ein heilloses Chaos. Die neuen Räder werden einfach zu den alten hinzugestellt, aussortiert wird selten und Fahrradleichen rosten jahrelang vor sich hin. Die Lösung besteht in solchen Fällen meistens nur in Form einer Hausordnung, die ein Vermieter seinen Mietern auch noch nachträglich auferlegen kann. Darin kann er zum Beispiel festlegen, dass Fahrräder nur in den dafür vorgesehenen Fahrradräumen oder im Hof abgestellt werden dürfen und diese fahrtauglich sein müssen. Ein Vermieter hat in einer solchen Hausordnung zudem die Möglichkeit, die Anzahl der Fahrräder im Fahrradraum für jede Mietpartei zu begrenzen, zum Beispiel jeder Mietperson jeweils einen Platz im Fahrradkeller zu gewähren.

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