Welche Schäden zahlt die Versicherung?

Welche Schäden zahlt die Versicherung?

Es gibt unzählige Arten von Versicherungen. Dennoch lässt sich auch auf diesem Gebiet nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit vorsorgen. Manchmal entfacht sich sogar ein jahrelanger Streit, ob ein entstandener Schaden von den Vertragsbedingungen tatsächlich abgedeckt wird oder nicht.

Wir haben für Sie eine Sammlung von einigen Urteilen zusammengestellt, bei denen es unter anderem um die Folgen von Einbruchsdiebstählen, Wasserschäden und den Versicherungsschutz bei Nachbarschaftshilfe geht.

Nachbar setzt Haus unter Wasser

Nachbarschaftshilfe ist eine feine Sache. Umso ärgerlicher, wenn bei einem gut gemeinten Gefallen etwas schief geht. Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall vorliegen, in dem ein Mann während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn die Bewässerung des Gartens übernahm. Nach getätigter Arbeit drehte er zwar den Schlauch, nicht aber die eigentliche Wasserzufuhr zu. Das austretende Wasser führte zu einem nicht unerheblichen Schaden am Haus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes musste der Nachbar für diesen Schaden jedoch nicht haften (Aktenzeichen VI ZR 467/15). Begründung: Die konkrete Haftungsbeschränkung im Versicherungsvertrag hätte nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegolten.

Einbruch mit Schönheitsfehlern

Bei einem Einbruch werden häufig auch Fenster, Türen und Mobiliar einer Immobilie beschädigt. In vielen Fällen ersetzt die Hausratversicherung nicht nur das Diebesgut, sondern auch die Reparaturkosten. Das Oberlandesgericht Hamm stellte jedoch fest, dass solch ein Schadenersatz seine Grenzen haben kann (Aktenzeichen 20 U 222/15). Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde: Nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl kam die Versicherung für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und einer Terrassentür auf, beschädigte Türflügel wurden aber nur repariert. Die Richter stellten fest, dass kleinere Schönheitsfehler wie leichte Unebenheiten der Oberfläche vom Versicherten in Kauf genommen werden müssten.

Katze begeht Sachbeschädigung

Das Amtsgericht Offenbach sah keinen Versicherungsanspruch in folgendem Fall: Ein Katzenhalter wollte sich von seiner Tierhaftpflichtversicherung die Dichtgummis an der Terrassentür seiner Mietwohnung ersetzen lassen, die seine Katze beschädigt hatte (Aktenzeichen 33 C 291/14). Als Begründung führte das Gericht an, dass ein Halter für das Verhalten seines Tieres in gewissem Rahmen verantwortlich sei. Beanspruche dieses, wie im vorliegenden Sachverhalt, eine Mietsache in übermäßiger Weise, müsse der Tierhalter für eine beschädigte Mietsache selbst aufkommen.

Wertsachen in den Tresor

Eine Hausratversicherung enthielt die Klausel, dass sich die Entschädigungssumme bei gestohlenen Wertsachen auf 20.000 Euro beschränke – zumindest für den Fall, dass sie außerhalb bestimmter Stahlschränke aufbewahrt würden. Dem Versicherten wurden bei einem Einbruch nun mehrere teure Armbanduhren im Wert von insgesamt rund 90.000 Euro entwendet. Die Versicherung überwies ihm lediglich 35.000 Euro und betonte, dabei schon kulant vorgegangen zu sein. Der Versicherte forderte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 119/16) jedoch die gesamte Summe. Er hatte damit jedoch keinen Erfolg, denn das Gericht stellte fest, dass aus Gold und anderen Edelmetallen hergestellte Uhren unter die Beschränkung für Wertsachen fielen.

Schäden durch Schwammbefall

Bei einer Klage vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 16 U 3/15) stritt ein Immobilieneigentümer mit seiner Gebäudeversicherung um die Beseitigung eines Schadens nach Schwammbefall, von dem sein ganzes Haus betroffen war. Die Versicherung wollte nur den Teil des Schadens bezahlen, der innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sei. Dem widersprach das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein: Der Versicherungsschutz gelte in dieser Fallkonstellation für den gesamten Schwammbefall.

Schäden durch Rückstau

Das Oberlandesgericht Hamm entschied (Aktenzeichen 20 U 23/17), dass eine Elementarschadenversicherung gemäß Vertrag auch für einen Rückstau-Schaden hafte. Allerdings gelte dies nur, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austrete. Kann das Rohrsystem dagegen kein in großer Menge auftretendes Niederschlagswasser mehr aufnehmen, handele es sich nicht um einen Rück-Stauschaden.

Keine Haftung für Wasserleitung auf Dachterrasse

Wasser- und Brandschäden sind für Immobilieneigentümer der Super-GAU, denn meistens sind die Reparaturkosten sehr teuer. Deswegen wird oft darüber gestritten, wer für solche Schäden zu haften hat. Das Kammergericht Berlin befasste sich mit geplatzten Wasserrohren, die zur Bewässerung von Pflanzen dienten und sich unter dem Holzboden einer Dachterrasse befanden (Aktenzeichen 6 U 166/13). Das Gericht entschied, dass diese Rohre vom Versicherungsschutz nicht gedeckt seien, weil sie sich oberhalb des Daches und damit außerhalb des Gebäudes befunden hätten.

Sichtschutz ist kein Zaun

Auf der Terrasse eines Einfamilienhauses hatte ein Sturm einen Sichtschutz-Zaun schwer beschädigt. Der Eigentümer forderte von seiner Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten. Diese lehnte dies jedoch ab, denn es habe sich bei diesem Sichtschutz-Zaun nicht um die klassische Einfriedung eines Gebäudes gehandelt, die laut Vertrag mitversichert gewesen wäre. Das Amtsgericht Ansbach gabt der Versicherung Recht (Aktenzeichen 5 C 516/17).

Fahrlässiges Verhalten kann den Versicherungsschutz verringern

Der Bundesgerichtshof legte fest, dass auch die persönliche Verantwortung jedes Versicherungsnehmers beim Auftreten eines Schadensfalles eine große Rolle spiele. Dem BGH lag dabei folgender Sachverhalt vor: Der Mieter einer Wohnung führte fahrlässig eine Butangasexplosion herbei, die unter anderem wegen der Aufbewahrung einer Gasflasche ohne Schutzkappe entstand. Durch die Explosion wurde das Haus erheblich in Mitleidenschaft gezogen und es entstanden Reparaturarbeiten in Höhe von fast 140.000 Euro. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Mieter die Hälfte des Schadens aus eigener Tasche begleichen musste (Aktenzeichen IV ZR 52/14).

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