Rückzahlung Geldgeschenke bei Hauskauf

Rückzahlung Geldgeschenke bei Hauskauf

„Geschenkt ist geschenkt“ - diese Redensart gilt nicht mehr automatisch für größere Geldgeschenke der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind, hat der deutsche Bundesgerichtshof nun entschieden.

Bei einer Trennung geht es oft nicht nur um verletzte Gefühle, sondern auch um viel Geld. Besonders kompliziert wird es, wenn die Eltern einem Paar finanziell großzügig ausgeholfen haben - und ihr Geld nach der plötzlichen Trennung des Paares wieder zurückhaben wollen. Um solch einen Fall wurde kürzlich in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestritten (Az. X ZR 107/16): Ein Ehepaar aus Brandenburg, das ihrer Tochter und deren Ex-Freund eine Schenkung für eine Immobilie von mehr als 100.000 Euro zukommen ließ, verlangte nach deren Trennung vom Ex-Freund ihrer Tochter die Zurückzahlung seiner Anteile an dem großzügigen Geldgeschenk. Zweimal überwiesen die Eltern Geld für die Einrichtung auf das gemeinsame Konto des jungen Paares. Weitere größere Beträge gingen direkt an den Notar, das Finanzamt oder den Küchenverkäufer. Nur zwei Jahre nach dem Hauskauf zerbrach die Beziehung. Die Eltern verlangten daraufhin vom Ex-Freund ihrer Tochter die Zahlung von rund 50.000 Euro.

Wie ist der Fall rechtlich zu bewerten?

Der BGH hatte in der Vergangenheit schon mehrere Fälle zu entscheiden, in denen Schwiegereltern ihre Großzügigkeit gegenüber ihren Kindern und deren Partner im Nachhinein böse bereuten. Rechtlich betrachtet galt lange Zeit die Redensart „Geschenkt ist geschenkt“. Demnach ging das Eigentum an dem geschenkten Geld grundsätzlich verloren, wenn das Kind - wie ohne Ehevertrag automatisch der Fall - mit seinem Partner in ehelicher Zugewinngemeinschaft lebte. Ein Grundsatz-Urteil des BGH im Jahre 2010 stellte jedoch fest, dass eine größere Finanzspritze, wie im vorliegenden Fall, als eine Schenkung anzusehen ist. Diese juristische Klassifizierung erleichterte vor allem auch Rückforderungen von Seiten des Schenkers. So war bis dato eine Rückforderung durchsetzbar, sobald die sogenannte „Geschäftsgrundlage“ entfiel. Dies war wiederum der Fall, wenn eine Ehe scheiterte.

Partnerschaft als Grundlage einer Schenkung

Dementsprechend sinngemäß urteilte 2016 auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) im hier vorliegenden Fall: „Alle Beteiligten“ hätten erwartet, dass die Beziehung „erst mit dem Tod eines der Partner enden werde“. Mit der plötzlichen Trennung des Paares sei somit die „Geschäftsgrundlage“ der Schenkung weggefallen. Das OLG verurteilte den Ex-Freund auf Rückzahlung in Höhe von rund 47.000 Euro - knapp 94 Prozent, weil auch die Tochter vier Jahre lang in dem gemeinsamen Haus gewohnt hat.

Der Ex-Freund legte gegen dieses Urteil Revision beim BGH ein.

BGH: Die Zeit entscheidet

Die obersten Zivilrichter des BGH äußerten einige Zweifel an der bisher verfolgten Linie. Dabei ging es zum einen um die Frage, ob Ehen und Partnerschaften ohne Trauschein unterschiedlich zu bewerten sind. Der Senat hinterfragte aber auch, ob es wirklich sinnvoll ist, die Höhe von Rückzahlungen wie bisher üblich an der Dauer der Beziehung zu bemessen. Schließlich bezog der BGH klare Stellung für den Umgang mit größeren Geldgeschenken der Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung. Der BGH beschloss (Az. X ZR 107/16): Der Ex-Partner muss seinen Anteil nur dann zurückzahlen, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell in die Brüche geht. In allen anderen Fällen ist weiterhin nach der Redensart „Geschenkt ist geschenkt" zu verfahren. Das Risiko, dass die Beziehung nicht ewig halte, gehe der Schenker ein.

Ob das Paar verheiratet war oder ohne Trauschein zusammenlebte, spielt für die obersten Zivilrichter keine Rolle.

Im vorliegenden Fall musste der Kläger den Eltern seiner langjährigen Partnerin einen Großteil des erhaltenen Geldes zurückgeben, denn die Beziehung ging so schnell in die Brüche – keine zwei Jahre nach dem gemeinsamen Hauskauf – „dass die Eltern zum Zeitpunkt der Schenkung damit nicht hatten rechnen müssen“, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

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