Sommer, Sonne und Sonnenschein lösen nicht bei allen Menschen automatische Begeisterungsstürme aus. Besonders gefürchtet sind sie sogar bei denjenigen, in deren Wohnungen während der Sommermonate unerträgliche Temperaturen herrschen.
Um das Wichtigste gleich vorweg zu nehmen: Viele Gerichte sind sich uneinig, was die Mietminderung bei übermäßiger Hitze in gemieteten Wohnungen angeht. Denn eine diesbezügliche allgemeine Regelung gibt es vom deutschen Gesetzgeber nicht. Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann jedoch ein Anspruch auf Mietminderung erhoben werden.
In Arbeitsstätten gelten die sogenannten Technischen Regeln. Sie geben vor, dass die Temperatur in geschlossenen Räumen 26 Grad nicht überschreiten darf. Laut Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins München, kann diese Richtlinie auch auf Wohnungen übertragen werden. Sie erklärt: „Da es sich bei Temperaturen über 26 Grad in der Wohnung um eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und somit um einen Mangel handeln dürfte, kann der Mieter auch die Miete mindern.“
Das Oberlandesgerichte Hamm und Rostock entschied zudem vor einigen Jahren (Az.: 30 U 131/06 und Az.: 3 U 83/98), dass die Innentemperaturen an heißen Tagen sechs Grad unter den Außenwerten liegen sollten. Um Temperaturüberschreitungen beweisen zu können, müssen Mieter einen Zeugen benennen oder ein Thermometer nutzen, welches die Höchsttemperaturen aufzeichnet und speichert.
Ob eine Mietminderung jedoch tatsächlich durchsetzbar ist, wird von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet. Das Amtsgericht Hamburg entschied zum Beispiel (Az.: 46 C 108/049), dass eine Tagestemperatur von 30 Grad dem klagenden Mieter nicht zumutbar war und sprach diesem eine Mietminderung in Höhe von 20 Prozent zu.
Das Amtsgericht Leipzig stellte jedoch klar (Az.: 164 C 6049/04), dass dieser Richtwert nicht für Dachgeschosswohnungen gelte, da sich Wohnräume unter dem Dach immer stärker erhitzen als solche auf anderen Etagen. Temperaturen von 30 Grad Celsius seien hier zu dulden und begründen keinen Anspruch auf Mietminderung.
Übermäßige, anhaltende Hitze sollte schnellstmöglich beim Vermieter gemeldet und mit der Bitte um die Beseitigung des Problems verbunden werden. Dies kann schriftlich per Einschreiben erfolgen. Bei mündlicher Übermittlung sollte ein Zeuge anwesend sein, um gegebenenfalls nachweisen zu können, dass der Mangel vom Vermieter zur Kenntnis genommen wurde. Dem Vermieter sollte zudem eine Frist gesetzt werden. Ignoriert der Vermieter diese Frist tatenlos, darf die Miete unter Umständen gekürzt werden. Anja Franz vom Mieterverein München stellt in diesem Zusammenhang aber klar, dass die eventuelle Mietminderung nicht gleich für den gesamten Monat, sondern nur für die Tage im Monat gelte, an denen es besonders heiß war.
Weiterhin führt sie aus, dass Mieter auch nicht generell bestimmte Maßnahmen zur Hitzebekämpfung einfordern können, wie zum Beispiel den Einbau einer entsprechenden Dämmung. Schließlich würden auch Markisen, Jalousien oder eine Klimaanlage für Abhilfe sorgen. Wenn der Mieter selbst Hand anlegen und für einen Wärmeschutz sorgen möchte, muss er dafür im Vorfeld zwingend die Zustimmung des Vermieters einholen.
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