Ist Pflicht - der Energieausweis

Ist Pflicht - der Energieausweis

Seit Oktober 2008 ist ein Energieausweis Pflicht, denn seither müssen Eigentümer die energetische Qualität ihrer Immobilie damit belegen. Es geht um die Energieeffizienz des Gebäudes. Für Käufer oder Mieter ist dieses Dokument eine nicht unwichtige Entscheidungshilfe, denn so lassen sich die zu erwartenden Energiekosten leichter abschätzen. Für Eigentümer bleibt meist die Wahl, ob sie sich einen Verbrauchsauweis oder einen Bedarfsausweis ausstellen lassen. Hier erfahren Sie die wichtigsten Argumente für beide Ausweisarten und worüber Sie als Eigentümer sonst noch Bescheid wissen sollten.

Sie wollen Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten? In jedem Fall sind Sie verpflichtet, den Mietinteressenten oder prospektiven Käufer den Energieausweis vorzulegen – und zwar ungefragt. Und schalten Sie eine Anzeige, sind Sie seit 2014 verpflichtet, darin die Energieeffizienz auszuweisen es sei denn, das Gebäude steht unter Denkmalschutz, denn dafür brauchen Sie weder einen Verbrauchsausweis noch einen Bedarfsausweis.

DER VERBRAUCHSORIENTIERTE ENERGIEAUSWEIS IST GÜNSTIGER, BESITZT ABER WENIGER AUSSAGEKRAFT

Dieser Ausweis weist die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Gebäudes aus und dazu zählen in erster Linie Heizung und Warmwasserbereitung. Beides wird in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Eine Schwachstelle bei dieser Energieverbrauchs-Ermittlung liegt allerdings darin, dass jeder Bewohner auf seine individuelle Weise heizt. Von daher kann diese Variante des Energieausweises keine verbindliche Aussage über den künftigen, tatsächlichen Energieverbrauch machen.

Wenn Sie sich für die Ausstellung eines verbrauchsorientierten Ausweises entscheiden, müssen Sie mit Kosten - je nach Art und Größe des Gebäudes - zwischen 100 und 500 Euro rechnen. Für diese Variante sind allerdings einige Auflagen zu erfüllen. Trifft keines dieser Merkmale zu, ist der (teurere) Bedarfsausweis Pflicht.

Im Gebäude müssen sich mindestens fünf Wohnungen befinden, oder ...

  • ein Bauantrag liegt vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.
  • das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet.

DER BEDARFSAUSWEIS STELLT EINE OBJEKTIVE BEWERTUNG IN PUNCTO ENERGIEVERBRAUCH DAR

Für den Bedarfsausweis muss eine umfassende rechnerische Wärmebilanz des Gebäudes erstellt werden. Darin fließt der rechnerisch zu erwartende Energieverbrauch für die Wärmeverluste der Bauteile, der Gebäudebelüftung und für den Betrieb der Haustechnik ein. Es geht dabei auch um die Dämmung der Außenwände und der Anlagentechnik. Anschließend werden die Werte mit einem Referenzgebäude verglichen. Und in der Regel wird der Sachverständige, sofern sinnvoll und nötig, auch eine Empfehlung zur Modernisierung des Gebäudes ausarbeiten. Nur ein Sachverständiger mit entsprechender Erfahrung ist der richtige Gesprächspartner.

WIE LANGE BEHÄLT DER ENERGIEAUSWEIS SEINE GÜLTIGKEIT UND WIE BEKOMME ICH IHN?

Ob Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis, der Energieausweis hat eine begrenzte zeitliche Gültigkeit von zehn Jahren. Wer einen ausstellen darf, das ist in der Energieeinsparverordnung genau festgelegt. Für Bestandsbauten gelten bundesweit einheitliche Regeln.

Für Neubauten setzen die Bundesländer über das jeweilige Baurecht fest, wer einen Energieausweis erstellen darf. Ausstellungsberechtigt sind sogenannte Bauvorlageberechtigte und teilweise auch bestimmte Sachverständige. Im Internet finden Sie die entsprechenden Experten und Sachverständigen oder fragen Sie auf dem Bauamt Ihrer Gemeinde danach.

Bis zu 15.000,- Euro Bußgeld:
Sie als Vermieter und Verkäufer begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie Interessenten den Energieausweis nicht unaufgefordert vorlegen!
Immobilieneigentümer aufgepasst! Seit Mai 2014 ist der Energieausweis Pflicht. Bei Vermietung oder Verkauf Ihrer Immobilie, dürfen Sie diese nur noch mit Angaben zum Energieausweis in Zeitungen und Anzeigen bewerben. Dies gilt auch für Immobilien die „von Privat“ angeboten werden. Darüber hinaus müssen Sie den Interessenten bereits bei der ersten Besichtigung einen gültigen Ausweis vorlegen. Damit wurden mit der neuen EnEV 2014 die Regeln für die Immobilienvermittlung drastisch verschärft.

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